Artikel 5 HypBG – EinfVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Artikel 5

Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten

Zu §§ 3, 4, 7:

Die Befugnisse der obersten Landesbehörden nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 7

Abs. 2 stehen dem Reichswirtschaftsminister zu.

Zu § 2 Abs. 2:

An Stelle des § 2 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:

Hat die Kreditanstalt eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Pfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.

Zu § 3:

Neben § 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

(1) Die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek an einer Liegenschaft im Lande Österreich ist auf Antrag der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.

(1a) Wird im Falle des § 2 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.

(2) Wird im Falle des § 2 Abs. 2 eine Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist auch sie in das Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung ist erst dann zulässig, wenn auf Antrag der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern angemerkt ist, daß die Liegenschaft als Deckung der Pfandbriefe dient.

(3) Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den Kreditanstalten durch einen Treuhänder zu überwachen; für jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Bundesminister für Finanzen bestellt und abberufen (§ 29 HypBG). Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die §§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des Artikel 2 dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Deckungsregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, können nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden.

(5) Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, daß die Hypothek im Deckungsregister gelöscht oder daß die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist.

(6) Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Treuhänder zu benachrichtigen.

(7) Abs. 5 und 6 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.

(8) Die §§ 37 bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten.

Zu § 5:

§ 5

§ 5 Abs. 1 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.

Zu § 6:

(1) § 6 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)

Zu § 7:

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003800

Dokumentnummer

NOR40064409

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