Artikel 5 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

LADELISTEN

Verwendung der Ladelisten Sendungen mit T 1- und T 2-Waren

Artikel 5

(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das Versandverfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.

(2) Als Ladeliste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen des Artikels 2 Absätze 1, 5 Buchstabe a, 6 Unterabsätze 1 und 2 und 9 Unterabsätze 2 und 3 sowie der Artikel 6 und 7 erfüllt.

(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört;

(4) Bei der Eintragung der Anmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

(5) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen; die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.

(6) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und II zu Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, die die Voraussetzungen der Artikel 6 bis 9 erfüllen, gilt als Anmeldung T 1 im Sinne des Artikels 12 oder als Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 39 der Anlage I.

(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, sind getrennte Ladelisten zu verwenden; diese können einem einzelnen Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.

In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.

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