Artikel 59 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 59

Artikel 59.Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Länder- und Ständerat angehören.

(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Länder- und Ständerat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.

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