Artikel 59 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 59

(1) Artikel 59.Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.

(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.

Schlagworte

Dienstrecht, Unvereinbarkeit, Beamter, öffentlich Bediensteter,

Militär, Soldat, Wahlkampf, Nationalratsmandat, Mandatsausübung,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002733

alte Dokumentnummer

N1193018866R

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