Artikel 56 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 56

— F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Artikel 56. Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Länder- und Ständerates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

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