Artikel 56
— F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates.
Artikel 56.Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Nationalrates aus Anlaß seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn es nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Nationalrates aus Anlaß seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär nicht angenommen hat.
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