Artikel 53 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 53

Artikel 53.Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)