Artikel 53 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 53

(1) Artikel 53.Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.

Schlagworte

Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Verwaltungsbehörde, Bundesamt,

Aktenvorlage, Geschäftsordnungsgesetz, Untersuchungsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002727

alte Dokumentnummer

N1193018860R

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