Artikel 50 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Aufkleber

Artikel 50

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang VIII abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie auf dem (den) Großbehälter(n) befestigt.

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