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Artikel 50 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

NACHWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES T 1- UND

T 2-VERFAHRENS

Artikel 50

In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht:

  1. a) durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel III beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder
  2. b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Landes beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthalten.

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