Artikel 4 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

Österreichischer Strukturplan Gesundheit

(1) Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich sowie für die stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) dar.

(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der Leistungsangebotsplanung dar.

(3) Der ÖSG 2006 ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Aufbauend auf den ÖSG 2006 sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum Pflegebereich entsprechend Abs. 4 sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.

(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind von der Bundesgesundheitskommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun. Es werden folgende Entwicklungsschritte vereinbart:

  1. 1. Als Grundlage für die Detailplanungen sind bis Ende 2008 Planungsgrundsätze, Ziele und Methoden – insbesondere für die ambulante Versorgungsplanung – im Einvernehmen zwischen Bund, Sozialversicherung und Ländern festzulegen. Weiters wird der ÖSG um Planungsaussagen und Qualitätskriterien für weitere – zumindest für die im ÖSG 2006 bereits vorgesehenen – Versorgungsbereiche ergänzt.
  2. 2. Die Rahmenplanung des ambulanten Bereichs wird unmittelbar in Angriff genommen. Ein weiterer Entwicklungsschwerpunkt ist die Rahmenplanung für den bedarfsgerechten Ausbau der Rehabilitationsangebote.
  3. 3. Bis Ende 2010 wird eine umfassende Revision der bisherigen ÖSG-Inhalte auf der aktuellen Datenbasis mit Planungshorizont 2020 vorgenommen.
  4. 4. Die Leistungsmatrix des ÖSG wird jährlich gewartet, in Bezug auf die Änderungen in den Dokumentationsgrundlagen (insbesondere Leistungskatalog) angepasst und gemeinsam mit den LKF-Modellfestlegungen von der Bundesgesundheitskommission beschlossen.

(5) Die stationäre und ambulante Versorgungsplanung im Rahmen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform abzustimmen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw. für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.

(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege der Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.

(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.

(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG, durch die Leistungserbringer/innen zu binden.

(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG, zu erfolgen.

(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren.

Schlagworte

Krankenanstaltenrecht, Errichtungsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100235

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