Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Artikel 4
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
(1) Die Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und ÖSG ist in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im ÖSG festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für die stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) sowie für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar.
(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das gesamte Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen dar.
(3) Der ÖSG ist nach Maßgabe der Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dabei sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum Pflegebereich sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind entsprechend der Determinierung der übergeordneten Zielsteuerung-Gesundheit vorzunehmen und in geeigneter Weise kundzumachen. Es sind dabei jedenfalls folgende Entwicklungsschritte umfasst:
- 1. Laufende Aktualisierung der Informationen zum Ist-Stand sowie der Bedarfsprognosen in den verschiedenen Versorgungsbereichen,
- 2. Jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrix des ÖSG unter Berücksichtigung der Änderungen in den Dokumentationsgrundlagen (insbesondere Leistungskatalog) des LKF-Modells,
- 3. Konkretisierung der im ÖSG 2012 enthaltenen überregionalen Versorgungsplanung im Bereich komplexer medizinischer Leistungen in quantitativer Hinsicht sowie Ergänzung weiterer einvernehmlich festzulegender Bereiche entsprechend den Festlegungen in der Zielsteuerung-Gesundheit,
- 4. Revision und Redimensionierung der im ÖSG 2012 enthaltenen Strukturqualitätskriterien auf notwendige Vorgaben sowie verstärkte Schwerpunktsetzung auf Kriterien der Prozess- und Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich auf Basis der Konzeption der Zielsteuerung-Gesundheit; im Rahmen zukünftiger ÖSG-Revisionen sind für den ambulanten Bereich Strukturqualitätskriterien um notwendige Vorgaben zu ergänzen.
- Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von jeweils zwei Jahren vorgenommen.
(5) Die Ausrichtung des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und RSG ist in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die integrierte Versorgungsplanung im Rahmen des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung auf Landesebene abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens. Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die RSG sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw. die Landes-Krankenanstaltenpläne sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw. für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege der Landesgesundheitsfonds der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG durch die Leistungserbringer/innen gesetzlich festzulegen.
(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG zu erfolgen.
(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen, insbesondere im RSG, sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Schlagworte
Krankenanstaltenrecht, Errichtungsbewilligung, Prozessqualität, Leistungserbringerin
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40150529
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