Artikel 41 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 41

Rechnungsabschluß

Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluß über das vergangene Finanzjahr vorzulegen.

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