Artikel 41 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2020

LGBl. Nr. 43/2020

Artikel 41

Rechnungsabschluss

Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluss über das vergangene Finanzjahr vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettoveränderung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.

08.07.2020

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