LGBl. Nr. 43/2020
Artikel 41
Rechnungsabschluss
Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluss über das vergangene Finanzjahr vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettoveränderung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.
08.07.2020
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