WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung des Internationalen Frachtbriefs
Artikel 35
(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Internationale Frachtbrief der Abgangszollstelle vorgelegt.
2. (Anm.: richtig:) Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft beginnt, gelten als im T 2-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch im T 1-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 1-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld deutlich erkennbar die Kurzbezeichnung „T 1'' einzutragen. Für Waren, die im
T 2-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 2'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(3) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Internationalen Frachtbriefs an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld deutlich erkennbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(4) Alle Exemplare des Internationalen Frachtbriefs werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(5) Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann unter von ihm oder von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Ausnahmen vorsehen, daß im T 2-Verfahren zu befördernde Waren zum T 2-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Internationale Frachtbrief vorgelegt werden muß.
Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der Internationale Frachtbrief vorgelegt werden muß.
(6) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
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