ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT
BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG
Artikel 35
Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 26 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.
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