ARTIKEL 34 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 2: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 34

  1. 1. Innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens legt die Ständige Gruppe für Notstandsfragen dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die im Rahmen des besonderen Teils erforderlich sind, um die wirksame Durchführung der Notstandsmaßnahmen sicherzustellen, und in dem die Verfahren für den regelmäßigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden, einschließlich beschleunigter Verfahren in Notstandszeiten.
  1. 2. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser faßt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des besonderen Teils.

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