Artikel 34
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12015619
alte Dokumentnummer
N1199653261J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)