Artikel 34 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 34

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013703

alte Dokumentnummer

N1199212737A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)