Artikel 34
Artikel 34. Sicherstellung, Verzinsung und Tilgung von Darlehen.
I. Sicherstellung.
(1) Darlehen, die der Fonds verbürgt oder selbst gewährt (Darlehen mit Fondshilfe), sind hypothekarisch sicherzustellen, und zwar in der Regel in der Rangordnung über der Mündelsicherheitsgrenze der zu belehnenden Liegenschaft (§ 230 a. b. G. B.). Die im Range vorangehenden Darlehen müssen in Annuitäten zu mäßigem Zinsfuß und zu sonstigen günstigen Abstattungsbedingungen rückzahlbar sein. Ihre Amortisation soll in der Regel nicht weniger als 1/2 Prozent jährlich betragen. Der Fondshilfewerber hat sich zu verpflichten, insolange das Darlehen mit Fondshilfe nicht getilgt ist, dessen Vorrückung in die nach § 230 a. b. G. B. mündelsichere Werthälfte nicht zu vereiteln. Zur Sicherstellung ist die im Sinne des § 469a a. b. G. B. vom Fondshilfewerber auszustellende Verpflichtungserklärung grundbücherlich anzumerken.
(2) Bei Selbstverwaltungskörpern, öffentlichen Körperschaften und Anstalten kann von der hypothekarischen Sicherstellung abgesehen werden.
(3) Die mit Fondshilfe errichtete oder erworbene Liegenschaft darf ohne Zustimmung des Amtes weder belastet noch ganz oder zum Teile freiwillig veräußert werden. Zur Sicherstellung ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Fonds grundbücherlich einzuverleiben.
(4) Wenn auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Lasten zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt sind, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (§ 1072 a. b. G. B.) für den Fonds auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt und im Grundbuch einverleibt werden. Falls der Fondshilfewerber Häuser zum Zwecke der Eigentumsübertragung an physische Personen errichtet oder erwirbt (Artikel 41) und sich gegenüber dem Erwerber eines solchen Hauses das Wiederkaufsrecht vorbehält, wird der Fonds von dem ihm eingeräumten Vorkaufsrecht in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn der Fondshilfewerber sein Wiederkaufsrecht nicht ausübt oder wenn sein Recht aus irgendeinem Grund erloschen ist.
(5) Der Fondshilfewerber bleibt auch nach erfolgter Veräußerung der Liegenschaft dem Gläubiger gemäß § 466 a. B. G. B. für die auf der Liegenschaft lastenden Hypotheken (Rückzahlung und Verzinsung) haftbar; eine Aufforderung des Fondshilfewerbers sowie jedes späteren Veräußerers im Sinne des § 1408 a. B. G. B. kann, solange ein Darlehen mit Fondshilfe auf dem Hause lastet, nur mit Zustimmung des Amtes erfolgen.
Das Dokument des Art. 34 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 2 verschiedene Dokumente.
Schlagworte
Belastungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144276
alte Dokumentnummer
N9192537453L
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