Artikel 34 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1926

Artikel 34

Artikel 34. Sicherstellung, Verzinsung und Tilgung von Darlehen.

II. Verzinsung und Tilgung.

(1) Bei Darlehen, die der Fonds verbürgt oder zu denen er Annuitätenzuschüsse leistet, darf der Zinsfuß den jeweilig üblichen Hypothekarzinsfuß der Sparkassen und Kreditinstitute jenes Landes oder Landesteiles nicht übersteigen, in dem der Darlehensgeber seinen Sitz hat. Für Darlehen, die der Fonds selbst gewährt, wird der Zinsfuß unabhängig von dem Standorte der zu belehnenden Liegenschaft nach dem Durchschnitte des jeweils üblichen Hypothekarzinsfußes der bedeutendsten Sparkassen und Kreditinstitute Österreichs berechnet.

(2) Die Darlehen mit Fondshilfe müssen in Annuitäten getilgt werden. Die Höhe der Amortisation wird vom Amte unter Berücksichtigung der Bestanddauer der belehnten Liegenschaft und der sonstigen maßgebenden Umstände festgesetzt. In der Regel soll die Tilgungsdauer des Darlehens 30 Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Annuitäten vom Fonds gewährter Darlehen sind vierteljährig im nachhinein längstens innerhalb 14 Tagen bei der in der Darlehensurkunde bezeichneten Kasse einzuzahlen. Die Verpflichtung zur Verzinsung beginnt jeweils mit dem Tage der Zuzählung, die Verpflichtung zur Amortisation erst nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, und zwar mit dem ersten Monatstage des auf die letzte Zuzählung folgenden Kalendervierteljahres.

(4) Der Darlehensnehmer kann an einem Fälligkeitstermin auch einen die fällige Rate übersteigenden Betrag zahlen, wenn mittels des zur Rückzahlung angebotenen Mehrbetrages eine oder mehrere weitere Kapitalsrückzahlungsraten ohne Rest beglichen werden können.

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Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144302

alte Dokumentnummer

N9192557755L

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