Artikel 33
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 am 4. Dezember 1996 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 29 Abs. 1 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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