Artikel 30 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 30

  1. 1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen.
  2. 2. Der Exekutivausschuß
  1. a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand;
  2. b) prüft jeden Antrag auf Eintragung einer Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor;
  3. c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;
  4. d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009696

alte Dokumentnummer

N1198014934R

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