Artikel 30
- 1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen.
- 2. Der Exekutivausschuß
- a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand;
- b) prüft jeden Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung einer Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor;
- c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;
- d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12016007
alte Dokumentnummer
N1199658907J
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