Artikel 2
Hauptaufgaben des Zentrums
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)
- 2. Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40104379
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