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ARTIKEL 29 DBA – Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

vormals Artikel 28

ARTIKEL 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung

  1. a) in Korea:
  1. i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
  2. ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
  1. b) in Österreich:
  1. i) in bezug auf an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, bezahlt werden; und
  2. ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

vormals Artikel 28

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40250715

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