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ARTIKEL 28 DBA – Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

ARTIKEL 28

Anspruch auf Vergünstigungen

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.“

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40250718

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