TITEL IV
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Von diesem Titel nicht berührte Bestimmungen
Artikel 28
Von diesem Titel unberührt bleiben die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung zu einem Verfahren im Bestimmungsmitgliedstaat.
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