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Artikel 28 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

SAMMELSENDUNGEN

Artikel 28

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so sind getrennte Ladelisten zu erstellen; diese können einem einzigen Vordruck für die Anmeldung zum T 1- und T 2-Verfahren beigefügt werden.

In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. In Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.

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