Artikel 27
Artikel 27. Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Truppen und besonders dem darin geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003198
alte Dokumentnummer
N1193624235L
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