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Artikel 27 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 27

Artikel 27. Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Truppen und besonders dem darin geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.

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