Artikel 263 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

KAPITEL 4 DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ARTIKEL 263 (ex-Artikel 198a)

Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend „Ausschuß der Regionen“ genannt, errichtet.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt

festgesetzt:

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

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