Artikel 263 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

KAPITEL 4 DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 263

Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend “Ausschuss der Regionen" genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 12

Tschechische Republik 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Estland 7

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Zypern 6

Lettland 7

Litauen 9

Luxemburg 6

Ungarn 12

Malta 5

Niederlande 12

Österreich 12

Polen 21

Portugal 12

Slowenien 7

Slowakei 9

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, auf Grund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

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