Artikel 23 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

KAPITEL VII - SITZ

Artikel 23

1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.

2. Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.

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