Artikel 23 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 23

1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166892

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