Artikel 22
Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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