Artikel 22 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 22

Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

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