ARTIKEL 219 (ex-Artikel 163)
Artikel 219
Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
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