Artikel 219 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

ARTIKEL 219 (ex-Artikel 163)

Artikel 219

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

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