Artikel 20
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
(1) Die Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere folgende Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen wahrzunehmen:
- 1. Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
- 2. Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,
- 3. Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen der regionalen Strukturpläne Gesundheit (Detailplanungen gemäß Art. 3 und 4) bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind,
- 4. Erprobung und Umsetzung von Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme,
- 5. Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
- 6. Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
- 7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik,
- 8. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
- 9. Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder Maßnahmen inklusive Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den Gesundheitssektoren,
- 10. Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich,
- 11. Erstellung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen,
- 12. Aufgaben, die den Landesgesundheitsfonds durch die Länder übertragen werden,
- 13. Evaluierung der von den Gesundheitsplattformen auf Länderebene wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen auf Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen auf Länderebene insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform auf Länderebene mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40100250
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