Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Artikel 20
Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40150538
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