Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel VI Ständiger Ausschuß

Artikel 20

Ständiger Ausschuß

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.

(2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

(3) Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuß als Beobachter vertreten sein.

(4) Der Ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen. Der Beschluß, solche Sachverständigen oder solche Gremien einzuladen, wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gefaßt.

(5) Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarates dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.

(6) Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels und des Artikels 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128035

alte Dokumentnummer

N7199855456L

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