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Artikel 29 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Kapitel XI

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag das Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.

(4) Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030147

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