vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 28

Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030146

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)