Artikel 1 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 1

Gründung der EUMETSAT

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.

(2) Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.

(3) Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

(4) Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Direktor.

(5) Sitz der EUMETSAT sind vorläufig die Räumlichkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in Paris. Der endgültige Beschluß über den Ort des Sitzes wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii gefaßt.

(6) Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155057

alte Dokumentnummer

N9199435581J

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