Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Artikel 1
Gründung der EUMETSAT
(1) Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.
(2) Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.
(3) Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
(4) Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Generaldirektor.
(5) Der Ort des Sitzes der EUMETSAT ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschließt.
(6) Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155225
alte Dokumentnummer
N9199437337J
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