ABSCHNITT I
AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) „Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
- b) „Rechtsvorschriften“ in bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
- c) „zuständige Behörde“ in bezug auf Australien den Staatssekretär des Ministeriums für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
- d) „Träger“ in bezug auf Australien das Ministerium für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften obliegt;
- e) „zuständiger Träger“ in bezug auf Australien das Ministerium für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- f) „Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
- g) „Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
- h) „Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge;
- i) „Pflegerpension“ in bezug auf Australien eine nach den australischen Rechtsvorschriften einem Partner gebührende Pflegerpension;
- j) „verwitwete Person“ in bezug auf Australien eine Person, die
- i) auf Grund des Todes ihres Ehegatten aufhört, eine verheiratete Person zu sein, oder eine alleinstehende Person wird oder
- ii) auf Grund des Todes ihres Ehemannes oder als unterhaltsberechtigte Frau eine Witwe der Klasse B ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
- k) „Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *1) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 *2) hiezu;
- l) „Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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