Artikel 1 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

ABSCHNITT I

AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Auslegung

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
  2. b) „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
  1. c) „zuständige Behörde“ in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde; und in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
  1. d) „Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;
  2. e) „zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;
  3. f) „Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
  4. g) „Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
  5. h) „Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge nicht aber, in Bezug auf Australien, die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee);
  6. i) „Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;
  7. j) „verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
  8. k) „Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) hiezu;
  9. l) „Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
  1. (m) „Australien“ Australien, wie es in den Rechtsvorschriften Australiens definiert wird;
  2. (n) „Österreich“ die Republik Österreich;
  3. (o) „Regierung“ in Bezug auf Australien, für die Anwendung von Artikel 5d die Regierung einschließlich der politischen Unterabteilungen oder der lokalen Behörden von Australien;
  1. (p) „Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Australien.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.

_______________________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)