Artikel 1 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 1

Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt wird, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß - österreichische Staatsbürger auch mit einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen gewöhnlichen Reisepaß - oder einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

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