Artikel 1 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1995

Artikel 1

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)